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Zensur

Norbert Bachleitner

Seit der Theaterordnung von 1850 war für die Genehmigung von Theateraufführungen die Landesregierung, im Fall Wiens die Niederösterreichische Landesregierung, zuständig. Von der Aufführung ausgeschlossen werden sollte, was gegen das allgemeine Strafgesetzbuch verstieß, gegen das Herrscherhaus gerichtet war, die Ruhe und Ordnung stören konnte, den öffentlichen Anstand, die Moral oder Religion verletzte oder in das Privatleben einzelner Personen eingriff. 1903 wurde vom Innenministerium ein Theaterbeirat eingerichtet, der Gutachten abgab, die die Grundlage zur Erteilung von Aufführungsbewilligungen darstellten. Am 30.10.1918 wurde die Zensur mit Parlamentsbeschluss zwar grundsätzlich aufgehoben, die Spielpläne der Theater und Kinos wurden aber weiterhin überwacht. Zuständig für die Freigabe, allenfalls nach von ihr angeordneten Änderungen, war nun die Polizeidirektion. In schwierigeren Fällen bildete nach wie vor die Landesregierung eine Art zweite Instanz; auch der Theaterbeirat bestand bis 1928. Zwar wurde nun bei sozialkritischen Stücken ein weniger strenger Maßstab angelegt, prinzipiell hielt die Landesregierung aber an der Theaterordnung von 1850 fest. Nach wie vor mussten der Landesbehörde die Textbücher zur Genehmigung vorgelegt werden, bei der Generalprobe musste ein Behördenvertreter anwesend sein.

Ausgenommen von der Tätigkeit der Landesregierung und des Theaterbeirats waren nur die Hof- bzw. später Bundestheater. Für diese war in den letzen Jahrzehnten der Monarchie das Obersthofmeisteramt zuständig, das die Zensurangelegenheiten an das Literarische Büro des Ministeriums des Äußeren und des kaiserlichen Hauses übertrug. Der dortige Sektionschef Jettel Freiherr von Ettenach übte seit ca. 1898 die Funktion des Hoftheaterzensors aus. Nach 1918 herrschte ein Kompetenzwirrwarr (Staatsamt des Inneren im BM für Inneres und Unterricht, Wiener Landesregierung?), im Großen und Ganzen blieben die Bundestheater aber von Zensurvorgängen ohnehin unbehelligt.

Zensurfälle in diesen Jahren betrafen z. B. Oscar Wildes Salome, die 1903 im Deutschen Volkstheater nur nach großen Schwierigkeiten mit der Zensur aufgeführt werden konnte, und G. B. Shaws Helden, die 1904 im Theater in der Josefstadt nur in einer von vermeintlichen Angriffen auf die österreichische und serbische Armee gereinigten Fassung präsentiert werden konnten; 1921 wurde dasselbe Stück im Schönbrunner Schloßtheater wegen Protestveranstaltungen behördlich abgesetzt; auch in der Operettenbearbeitung unter dem Titel Der tapfere Soldat mussten die Anspielungen auf Armeen unterbleiben. Ferner wurde 1925 Shaws Die heilige Johanna vom Burgtheater abgelehnt, "da in diesem Stück sowohl politische wie kirchliche Angelegenheiten scharf satyrisch behandelt werden. Trotzdem das Burgtheater mit der Aufführung ein Kassenstück ersten Ranges gewonnen hätte und der Schaden der Nichtannahme mit mehr als einer halben Milliarde beziffert werden kann, hielt die Direktion das Stück für die Gepflogenheiten des Burgtheaters nicht geeignet." (Dirnberger 1983, 260)

In der Zeit des Ständestaates (1934-38) wurden Werke, die das vaterländische, religiöse oder sittliche Empfinden verletzten, verboten, ferner wurden kommunistische, sozialistische und nationalsozialistische Werke unterdrückt, auch die Theater wurden, wie in der Verfassung, Art. 26, festgelegt, zusammen mit Presse, Rundfunk und Kino, "vorgängig" überprüft.

In der nationalsozialistischen Ära waren die Wiener Theater an die NS-Literaturpolitik gebunden, es galten dieselben Verbote und Richtlinien wie in Deutschland. Neben den laufenden Verboten missliebiger Werke wurden ab 1939 französische und englische Literatur als kulturelle Produktion von 'Feindstaaten', soferne sie noch urheberrechtlich geschützt war, nicht mehr importiert, um Devisenabflüsse zu vermeiden. 1942 erschien ein eigenes 'Verzeichnis englischer und nordamerikanischer Schriftsteller', deren Verbreitung damit pauschal verboten wurde. Auf den Bühnen sollte deutschen Autoren der Vorrang gegeben werden, linksgerichtete Autoren sollten generell von ihnen ferngehalten werden. Umso erstaunlicher ist, dass in Wien neben Shakespeare, der von den NS-Theaterstrategen akzeptiert war, auch G. B. Shaw zwischen 1938 und 1945 auffällig oft gespielt wurde. Die Hintergründe dieser Anhäufung von Shaw-Aufführungen müssen ebenso geklärt werden wie die Frage, ob es sich dabei um eine Wiener Besonderheit handelt.

Unter der alliierten Besatzung (1945-55) wurde NS-Literatur zensiert. Auch jedes auf den Spielplan gesetzte Theaterstück wurde von den Behörden der Besatzungsmächte (in Wien von den USA und den Sowjets) geprüft. Auf den Theatern wurde eine auf den Nachholbedarf zurückgeführte Welle der französischen, englischen und amerikanischen Dramatik konstastiert. Für die englischsprachige Dramatik ist in diesem Zeitraum vor allem die Einwirkung aktiver Förderpolitik durch die Allieerten von Bedeutung.

Nach 1955 wurden Theaterstücke aufgrund von Anklagen wiederholt vor Gericht behandelt, Fälle von Verboten englischsprachiger Stücke sind bisher nicht bekannt. Die Zensur verlagert sich in dieser Zeit in den Bereich verschiedener informeller Versuche der Einflussnahme auf die kulturelle Produktion und Rezeption, in den Vordergrund treten auch Vorgänge der Selbstzensur im Zuge der Inszenierung.

Der hier verwendete breite Zensurbegriff umfasst somit Verbot und Verhinderung der Aufführung von Stücken über Maßnahmen der 'Milderung' durch angeordnete Eingriffe in den Spieltext bis hin zur Dokumentation von Bedenken bei der Zulassung und Vorgängen der Selbstzensur im Zuge der Spielplangestaltung und während der Inszenierung. Von den in der Einleitung genannten Leitfragen werden durch das Zensur-Teilprojekt somit insbesondere folgende berührt: Welche Faktoren steuern den Selektionsprozess?, Welche Faktoren bestimmen den Prozess der Übersetzung/Adaption?, Wie ändert sich das Verhältnis von Politik und Kultur im Durchlauf durch die Epochen? und: Welche politischen Hintergründe hat die Zensur/Selbstzensur?

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